Jetzt startet der Countdown zur formalen Öffentlichkeitsbeteiligung am Genehmigungsverfahren für die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung zum Block 1 des GKN. Ab 19.1.15 wird für 2 Monate eine Auswahl an Unterlagen ausgelegt.
Das Umweltminsterium Baden-Württemberg setzt offensichtlich seine Linie der Minimal-Beteiligung fort.
Es gilt das Motto: die Strahlung bekommt jede/r frei Haus geliefert, aber echte Mitsprache wird unterbunden.
Weitere Infos folgen.
Wir werden uns am Verfahren aktiv beteiligen, kritisieren aber massiv seine falschen Rahmendingungen. Echte Bürgerbeteiligung sieht ganz anders aus!
Im nachfolgenden geben wir unverbindlich die heutige Bekanntmachung zur Unterlagen-Auslegung wieder.
Bekanntmachung 09.01.2015:
Land Baden-Württemberg
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Öffentliche Bekanntmachung
des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Baden-Württemberg für den Antrag der EnBW Kernkraft GmbH
auf Erteilung der Stilllegungs- und ersten Abbaugenehmigung
(1.SAG) für das Kernkraftwerk Neckarwestheim I (GKN I)
nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes (AtG)
Gemäß § 4 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819, 2823), wird bekannt gemacht:
Die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) mit Sitz in 74847 Obrigheim, Kraftwerkstraße1, hat mit Schreiben vom 24. April 2013 die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Neckarwestheim Block I (GKN I) beantragt. Gegenstand des Antrags sind die Stilllegung und der Restbetrieb des Kernkraftwerks GKN I, veränderte Werte für die Ableitung
radioaktiver Stoffe mit der Fortluft, der Abbau von Anlagenteilen, Änderungen der Anlage GKN I, Regelungen für die Herausgabe sowie die Erstreckung auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 11.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), i. V. m. der AtVfV ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese umfasst Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere/Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima/Landschaft, Kultur-/sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV werden
· der Genehmigungsantrag vom 24. April 2013,
· der Sicherheitsbericht über die Stilllegung und den Abbau von Anlagenteilen Neckarwestheim Block I (GKN I) in der Fassung von November 2014,
· die Kurzbeschreibung in der Fassung von November 2014 sowie zusätzlich
· die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) in der Fassung von November 2014
ausgelegt.
Die zuvor genannten Unterlagen werden in der Zeit von Montag, den 19. Januar 2015 bis einschließlich Mittwoch, den 18. März 2015
a) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart, als der zuständigen Genehmigungsbehörde und Behörde im Sinne von § 5 Abs. 4 AtVfV
von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und am Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
b) beim Bürgermeisteramt Neckarwestheim, Marktplatz 1, 74382 Neckarwestheim
jeweils am
Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
Dienstag von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
zur Einsicht ausgelegt.
Darüber hinaus sind die Unterlagen unter
http://um.baden-wuerttemberg.de/Auslegungsunterlagen-erste-SAG-fuer-GKN-I
im Internet verfügbar.
Einwendungen gegen dieses Vorhaben können gemäß § 7 Abs. 1 AtVfV innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei den vorgenannten Stellen unter Angabe der vollständigen Anschrift erhoben werden. Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form (E-Mail) ist nicht zugelassen.
Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben wird gemäß § 8 AtVfV ein Erörterungstermin mit der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, stattfinden. Zeit und Ort des Erörterungstermins werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekannt gemacht.
In dem Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wird die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt werden. Sollten außer an den Antragsteller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, werden diese Zustellungen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 AtVfV
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Stuttgart, den 8. Dezember 2014
Az.: 3-4651.31-31
gez. Dr. Loistl
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Baden-Württemberg